Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Kündigung
(1) Das Mietverhältnis kann von jeder Partei spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats
zum Ende des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter mit einem Betrag, der
zwei Monatsmieten übersteigt, im Rückstand ist oder wenn der Mieter den Stellplatz
vertragswidrig benutzt. Hierzu zählt auch die entgeltliche Überlassung an Dritte.
(3) Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn ihm der Gebrauch des Stellplatzes in
erheblichem Maße nicht gewährt oder wieder entzogen wird.
§ 2 Schlüssel
Der Mieter erhält 1 Schlüssel. Von dem erhaltenen Schlüssel darf der Mieter ohne Zustimmung
des Vermieters keine weiteren Schlüssel anfertigen lassen. Der Verlust eines oder mehrerer
Schlüssel ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch den Verlust des
Schlüssels entstehen (z.B. eventuell notwendiger Austausch des Türschlosses oder Ersatzbeschaffung
des Schlüssels), trägt der Mieter, sofern er den Verlust zu verantworten hat.
§ 3 Benutzung des Stellplatzes
Eine andere Nutzung des Stellplatzes, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des
Vermieters gestattet. Dies gilt insbesondere für eine Untervermietung oder eine unentgeltliche
Gebrauchsüberlassung an Dritte. Der Mieter darf auf dem Stellplatz keine sonstigen Gegenstände
lagern.
§ 4 Instandhaltung der Mietsache
(1) Der Vermieter hat für die die Verkehrssicherung und die Instandhaltung der gesamten
Parkfläche, auf der sich der Stellplatz befindet, zu sorgen.
(2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Mietsache oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der
Mietsache gegen eine nicht vorher gesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem
Vermieter unverzüglich zu melden.
§ 5 Überlassung der Mietsache an Dritte
Für die Untervermietung des Stellplatzes bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
Der Stellplatz darf ohne Zu- stimmung des Vermieters kurzfristig unentgeltlich an Dritte zur
Verfügung gestellt werden. Für etwaige Schäden, die durch die Benutzung dieser Personen an der
Mietsache entstehen, haftet der Mieter.
§ 6 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für Verunreinigungen durch Öl oder Benzin sowie für alle Schäden, die bei der
Benutzung des Stellplatzes oder infolge der Nichtbeachtung vertraglicher oder gesetzlicher
Vorschriften durch ihn selbst oder durch andere Personen, denen er die Benutzung seines
Kraftfahrzeugs bzw. des Stellplatzes gestattet hat, schuldhaft verursacht werden. Das Waschen des Kraftfahrzeuges auf dem Stellplatz ist ebenfalls nicht gestattet. Zudem übernimmt Lagerbaron keine Haftung für das Kraftfahrzeug des Mieters. Dementsprechend muss das Kraftfahrzeug vom Mieter selber versichert werden.
§ 7 Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet in keiner Weise für Schäden am abgestellten Fahrzeug, auch nicht für den
Inhalt und nicht bei Verlust/Entwendung des abgestellten Fahrzeuges.
Wird der vermietete Stellplatz durch ein anderes Fahrzeug blockiert, so ist der Mieter berechtigt,
einen anderen, vom Vermieter zugewiesenen Stellplatz zu besetzen. Ist kein derartiger Stellplatz
vorhanden, so kann der Mieter den Mietzins für den Stellplatz entsprechend mindern.
§ 8 Beendigung des Mietverhältnisses
Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter den Stellplatz vollständig geräumt, gereinigt
und mit sämtlichen, ihm über- lassenen und von ihm zusätzlich beschafften Schlüsseln zurück zu
geben.
§ 9 Personenmehrheit als Mieter
Haben mehrere Personen gemietet, so haften sie für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis
als Gesamtschuldner. Bezüglich etwaiger Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis ergeben
können, sind sie Gesamtgläubiger.
§ 10 Zusätzliche Vereinbarungen
Die Parteien des Mietvertrages vereinbaren zusätzlich zu den vorgenannten Vorschriften noch
folgende Vereinbarung: